Nach der hRsp handelt es sich bei der Betriebsunterbrechungsversicherung um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb und nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Die Entschädigung aus der Versicherung kann sich immer nur auf den Einnahmeausfall eines Betriebs beziehen (RS0080975 [T1, T6]).
Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb, nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeitrag abzüglich ersparter (nicht anfallender) versicherter Kosten und zuzüglich Schadenminderungskosten.
Der Betriebsunterbrechungstatbestand setzt grundsätzlich voraus, dass der Betrieb infolge eines versicherten Personen- oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrundes in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (RS0080975 [T7]). Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung werden nur dann erbracht, wenn eine Fortführung des Betriebs ins Auge gefasst wird, nicht aber im Fall einer Betriebsbeendigung (OGH 10. 12. 2014, 7 Ob 174/14k). Zudem besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die Wiederaufnahme des Betriebs zwar geplant, letztlich aber aus besonderen Gründen nicht möglich war (RS0080974 [T2]).
In einigen Versicherungsverträgen wird eine Seuche oder Epidemie explizit genannt. Bei solchen Bausteinen kann ein Deckungsanspruch bestehen. Jedoch beinhalten auch eine Vielzahl von Betriebsunterbrechungsversicherungsverträgen keine solche Klausel. Dies bedeutet jedoch nicht, dass aufgrund der COVID-19 Maßnahmen kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag besteht. Vielmehr muss der jeweilige Versicherungsvertrag dahingehend analysiert werden, ob eine Extended Coverage Versicherung oder sonstige Sondervereinbarungen dieses Risiko abdecken. Je nach der enthaltenen Klausel kann auch die behördlich angeordnete Schließung wegen des Covid-19 darunterfallen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (jüngst etwa OGH 19. 2. 2020, 7 Ob 92/19h und OGH 22. 1. 2020, 7 Ob 121/19y). Im Fall einer allgemein gehaltenen Deckung auch bei Seuchen kann uE auch im Fall einer Pandemie eine Deckung gegeben sein.
Auf enthaltene Karenzzeiten ist ebenso Acht zu geben wie eine allenfalls enthaltenen Substanzbeeinträchtigung des Betriebes.